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Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung stellt fest, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleistet ist. Dies ist wichtig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen über Ländergrenzen hinweg.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AUG§1Abs2Bek 07-19871987-07-20BGBl II1987, 420Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 8.1987 +++) AUG§1Abs2Bek 07-1987(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:ConnecticutKalifornienMontanaNorth CarolinaNorth DakotaOregon2.In Kanada:ManitobaDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.