Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleistet ist. Dies ist wichtig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen über Ländergrenzen hinweg.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Länder, in denen diese Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu den genannten Staaten haben.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist in den Vereinigten Staaten von Amerika in den Bundesstaaten Connecticut, Kalifornien, Montana, North Carolina, North Dakota und Oregon verbürgt.
- Die Gegenseitigkeit ist in Kanada in der Provinz Manitoba verbürgt.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 07-19871987-07-20BGBl II1987, 420Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 8.1987 +++) AUG§1Abs2Bek 07-1987(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:ConnecticutKalifornienMontanaNorth CarolinaNorth DakotaOregon2.In Kanada:ManitobaDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.