Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.
Was es regelt
- Die Höhe der unpfändbaren Beträge.
- Den Zeitraum, für den diese Beträge gelten.
- Die Anwendung von § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Wen es betrifft
- Personen, deren Einkommen gepfändet wird.
- Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Pfändungsverfahren.
Eckpunkte
- Die unpfändbaren Beträge bleiben unverändert.
- Dies gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005.
- Die Regelung bezieht sich auf § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Gesetzestext
PfändfreiGrBek 20032003-02-25BGBl I2003, 276Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab:
- 2.2003 +++) PfändfreiGrBek 2003(XXXX)Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
- Juli 2003 bis zum
- Juni 2005 unverändert. Die Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.