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Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung für einen bestimmten Zeitraum unverändert bleiben.

Was es regelt

  • Die Höhe der unpfändbaren Beträge.
  • Den Zeitraum, für den diese Beträge gelten.
  • Die Anwendung von § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Wen es betrifft

  • Personen, deren Einkommen gepfändet wird.
  • Gläubiger und Schuldner im Rahmen von Pfändungsverfahren.

Eckpunkte

  • Die unpfändbaren Beträge bleiben unverändert.
  • Dies gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Gesetzestext
Gesetzestext

PfändfreiGrBek 20032003-02-25BGBl I2003, 276Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab:

  1. 2.2003 +++) PfändfreiGrBek 2003(XXXX)Auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
  2. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht: Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom
  3. Juli 2003 bis zum
  4. Juni 2005 unverändert. Die Bundesministerin der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.