Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Panama. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie panamaische.
PANBek1967-02-23BGBl I1967, 264Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9. 3.1967 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Leiters der Markenabteilung im panamaischen Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.