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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Panama. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie panamaische.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

PANBek1967-02-23BGBl I1967, 264Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 9. 3.1967 +++)

§35PANBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des Leiters der Markenabteilung im panamaischen Ministerium für Landwirtschaft, Handel und Industrie bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Panama in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35PANBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.