Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen. Es legt fest, welches andere Gesetz für die Durchführung dieses Übereinkommens maßgebend ist.
MindlohnÜbkG1929-05-10RGBl II1929, 375Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) MindlohnÜbkG§ 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.