Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Griechenland. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit der Haftung gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Angehörigen des Königreichs Griechenland in Bezug auf diese Haftung.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch griechische Gesetze.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige des Königreichs Griechenland.
Eckpunkte
- Die Grundlage ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gegenseitigkeit ist durch das am 23. Februar 1946 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch verbürgt.
Gesetzestext
BeamtHaftGRCBek1957-05-31BGBl I1957, 607Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) BeamtHaftGRCBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
- Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch das am
- Februar 1946 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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