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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Griechenland. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit der Haftung gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BeamtHaftGRCBek1957-05-31BGBl I1957, 607Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) BeamtHaftGRCBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
  2. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch das am
  3. Februar 1946 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch von Griechenland und das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.