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Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die feststellt, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes mit der kanadischen Provinz Prinz-Eduard-Insel gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AUG§1Abs2Bek 101991-03-27BGBl I1991, 883Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 4.1991 +++) AUG§1Abs2Bek 10(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas Prinz-Eduard-Insel.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. Januar 1991 (BGBl. I S. 285). Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.