Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die feststellt, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes mit der kanadischen Provinz Prinz-Eduard-Insel gewährleistet ist.
Was es regelt
- Es regelt die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Es stellt fest, dass diese Gegenseitigkeit im Verhältnis zur Provinz Prinz-Eduard-Insel in Kanada verbürgt ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes haben, die die Provinz Prinz-Eduard-Insel betreffen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zur Provinz Prinz-Eduard-Insel verbürgt.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung ist eine Fortsetzung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1991.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 101991-03-27BGBl I1991, 883Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 4.1991 +++) AUG§1Abs2Bek 10(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas Prinz-Eduard-Insel.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Januar 1991 (BGBl. I S. 285). Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.