Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes im Verhältnis zur kanadischen Provinz Alberta gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Anwendung des Auslandsunterhaltsgesetzes in Bezug auf bestimmte ausländische Gebiete.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Rahmen des Auslandsunterhaltsgesetzes geltend machen.
- Die kanadische Provinz Alberta.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zur kanadischen Provinz Alberta verbürgt.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 24. November 1993.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 181994-12-08BGBl I1995, 25Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 1.1995 +++) AUG§1Abs2Bek 18(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Alberta.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- November 1993 (BGBl. I S. 2045). Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.