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Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes im Verhältnis zur kanadischen Provinz Alberta gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

AUG§1Abs2Bek 181994-12-08BGBl I1995, 25Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:

  1. 1.1995 +++) AUG§1Abs2Bek 18(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Alberta.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. November 1993 (BGBl. I S. 2045). Bundesministerium der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.