Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für den US-Bundesstaat Maine gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Das Verhältnis zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat Maine in Bezug auf Unterhaltsansprüche.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Maine haben.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Maine verbürgt.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 211997-01-07BGBl I1997, 155Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab:
- 2.1997 +++) AUG§1Abs2Bek 21(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Maine.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733). Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.