Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für die kanadischen Nordwest-Territorien gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Gültigkeit dieser Gegenseitigkeit im Verhältnis zu den kanadischen Nordwest-Territorien.
Wen es betrifft
- Personen, die von den Regelungen des Auslandsunterhaltsgesetzes betroffen sind.
- Beziehungen zwischen Deutschland und den kanadischen Nordwest-Territorien bezüglich Unterhaltsansprüchen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu den kanadischen Nordwest-Territorien verbürgt.
- Die Grundlage ist § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 13. April 1993.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 171993-11-24BGBl I1993, 2045Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 17.12.1993 +++) AUG§1Abs2Bek 17(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen Nordwest-Territorien.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- April 1993 (BGBl. I S. 928).Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.