Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung, die feststellt, dass Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes mit dem US-Bundesstaat Nebraska besteht.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Beziehung zwischen Deutschland und dem US-Bundesstaat Nebraska bezüglich der Gegenseitigkeit.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Rahmen des Auslandsunterhaltsgesetzes haben, die den US-Bundesstaat Nebraska betreffen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Nebraska verbürgt.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 21. Februar 1996.
Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 201996-10-28BGBl I1996, 1733Zwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 20.11.1996 +++) AUG§1Abs2Bek 20(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat Nebraska.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Februar 1996 (BGBl. I S. 476). Bundesministerium der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.