Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung eines Prioritätsrechts für Markenanmeldungen zwischen Deutschland und Andorra. Sie stellt fest, dass Andorra ein Prioritätsrecht gewährt, das dem deutschen Recht vergleichbar ist.
Was es regelt
- Die Gewährung eines Prioritätsrechts durch Andorra.
- Die Vergleichbarkeit dieses Prioritätsrechts mit dem nach der Pariser Verbandsübereinkunft.
- Die Grundlage für dieses Prioritätsrecht ist eine erste Markenanmeldung beim Deutschen Patentamt in München.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die eine Marke in Deutschland anmelden und ein Prioritätsrecht in Andorra beanspruchen möchten.
- Das Deutsche Patentamt in München.
Eckpunkte
- Andorra gewährt ein Prioritätsrecht für Markenanmeldungen.
- Dieses Recht basiert auf einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München.
- Die Voraussetzungen und der Inhalt dieses Prioritätsrechts sind mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar.
📄 Gesetzestext
MarkenG§34Abs2Bek971997-04-15BGBl I1997, 801Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++)
MarkenG§34Abs2Bek97(XXXX)Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht: Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.