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Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Anerkennung eines Prioritätsrechts für Markenanmeldungen zwischen Deutschland und Andorra. Sie stellt fest, dass Andorra ein Prioritätsrecht gewährt, das dem deutschen Recht vergleichbar ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MarkenG§34Abs2Bek971997-04-15BGBl I1997, 801Bekanntmachung zu § 34 Abs. 2 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++) MarkenG§34Abs2Bek97(XXXX)Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht: Andorra gewährt auf Grund einer ersten Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patentamt in München für eine Markenanmeldung in Andorra ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist. Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.