Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Australien.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz bei Warenzeichenanmeldungen.
- Spezifische Anforderungen für deutsche Staatsangehörige in Australien.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Australien nicht nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz für dieses Zeichen beantragt und erhalten haben.
Gesetzestext
WZG§35AUSBek1938-02-10RGBl II1938, 45Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZG§35AUSBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom
- Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Australischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.