Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftl
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen zur Dienstkleidung bestimmter Kapitäne.
Was sie regelt
- Die Übertragung einer Befugnis.
- Die Festlegung von Bestimmungen für Dienstkleidung.
- Die Dienstkleidung von beamteten Kapitänen.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- Beamtete Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes.
Eckpunkte
- Die Befugnis wird gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
- Der Bundespräsident überträgt die Befugnis an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- Es geht um den Erlass von Bestimmungen zur Dienstkleidung.
- Die Dienstkleidung betrifft beamtete Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsKldgKapLwDAnO1960-11-25BGBl I1960, 869Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BPräsKldgKapLwDAnO(XXXX)Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.