Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen zur Dienstkleidung bestimmter Kapitäne.
BPräsKldgKapLwDAnO1960-11-25BGBl I1960, 869Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BPräsKldgKapLwDAnO(XXXX)Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der beamteten Kapitäne im nautischen Dienst der landwirtschaftlichen Verwaltung des Bundes zu erlassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.