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Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugrege

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

LuftVODV 136 20252025-08-04BGBl. I2025, Nr. 183Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)SonstErsetzt V 96-1-2-136 v. 24.11.1993 BAnz 1993, Nr 230, 10553 (LuftVODV 136) V nur mit Überschrift aufgenommenDie V wurde als Artikel 1 der V v. 4.8.2025 I Nr. 183 vom Bundesaufsichtamt für Flugsicherung im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 27.11.2025 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.