← Deutschland

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der britischen Kronkolonie Hongkong. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort denselben gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

§35

HKGBek1962-08-21BGBl I1962, 600Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35HKGBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Kolonialsekretärs der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Kronkolonie Hongkong in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35HKGBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.