Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der britischen Kronkolonie Hongkong. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort denselben gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.
HKGBek1962-08-21BGBl I1962, 600Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Kolonialsekretärs der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Kronkolonie Hongkong in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.