Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Unternehmen bei der Hinterlegung von Warenzeichen in Norwegen. Sie stellt klar, dass ein Nachweis des Schutzes im Deutschen Reich in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Was es regelt
- Die Hinterlegung von Warenzeichen in Norwegen.
- Die Anforderungen an den Nachweis des Warenzeichenschutzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen mit gewerblicher Niederlassung im Deutschen Reich.
- Personen oder Unternehmen, die ein Warenzeichen in Norwegen hinterlegen möchten.
Eckpunkte
- Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich hat, muss bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht nachweisen, dass das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.
Gesetzestext
WZG§35NFKBek1940-10-12RGBl II1940, 254Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZG§35NFKBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom
- Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des norwegischen Verwaltungsausschusses bekanntgemacht: Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.