Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Guatemala. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Warenbezeichnungen.
Was es regelt
- Den Schutz deutscher Warenbezeichnungen.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in Guatemala.
- Die Umsetzung einer Vereinbarung mit der Regierung Guatemalas.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen.
- Die Regierung der Republik Guatemala.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in Guatemala geschützt.
- Der Schutzumfang ist derselbe wie für inländische Warenbezeichnungen in Guatemala.
- Die Grundlage ist eine Vereinbarung mit der Regierung Guatemalas und § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
Gesetzestext
WZGTMBek1899-08-17RGBl1899, 543Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Guatemala (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZGTMBek(XXXX)Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Republik Guatemala wird hierdurch unter Hinweis auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom
- Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht, daß in Guatemala deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.Der Reichskanzler
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.