Diese Bekanntmachung legt den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für Wechsel fest. Sie ist eine Aktualisierung basierend auf dem Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen.
WSchZinsBek 381984-06-29BGBl I1984, 855Achtunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen Zeitlich überholt (+++ Textnachweis ab: 4.7.1984 +++) WSchZinsBek 38(XXXX)Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bekanntgemacht: Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für Wechsel ist mit Wirkung vom 29. Juni 1984 auf viereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.