Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Entschädigung für Arbeitslosigkeit, die Seeleuten infolge eines Schiffbruchs entsteht, basierend auf einem internationalen Übereinkommen.
Was es regelt
- Die Umsetzung eines internationalen Übereinkommens zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch.
- Die Anwendung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuches für die Durchführung des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Seeleute, die durch Schiffbruch arbeitslos werden.
Eckpunkte
- Die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch sind für die Umsetzung des Übereinkommens maßgebend.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
SchBrÜbkG1929-12-24RGBl II1929, 759Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SchBrÜbkG(XXXX) §§ 1 und 2 SchBrÜbkG§ 3
(1)... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 SchBrÜbkG§ 4
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)