Dieses Gesetz regelt die Entschädigung für Arbeitslosigkeit, die Seeleuten infolge eines Schiffbruchs entsteht, basierend auf einem internationalen Übereinkommen.
SchBrÜbkG1929-12-24RGBl II1929, 759Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SchBrÜbkG(XXXX) §§ 1 und 2 SchBrÜbkG§ 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.