Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestrafung von Personen, die Sklavenhandel betreiben oder vorsätzlich an der Beförderung von Sklaven mitwirken. Es legt die Strafen für solche Handlungen fest.
Was es regelt
- Die Bestrafung des Sklavenhandels.
- Die Bestrafung der vorsätzlichen Mitwirkung an der Beförderung von Sklaven, die dem Sklavenhandel dient.
Wen es betrifft
- Personen, die Sklavenhandel betreiben.
- Personen, die vorsätzlich an der Beförderung von Sklaven mitwirken, die dem Sklavenhandel dient.
Eckpunkte
- Wer Sklavenhandel betreibt oder vorsätzlich an der Beförderung von Sklaven mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
- In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Gesetzestext
Gesetzestext
SklHG1895-07-28RGBl1895, 425Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des SklavenhandelsStandZuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) SklHG§ 1(weggefallen) SklHG§ 2Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. SklHG(XXXX) §§ 3 bis 5