Dieses Gesetz regelt die Bestrafung von Personen, die Sklavenhandel betreiben oder vorsätzlich an der Beförderung von Sklaven mitwirken. Es legt die Strafen für solche Handlungen fest.
SklHG1895-07-28RGBl1895, 425Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des SklavenhandelsStandZuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) SklHG§ 1(weggefallen) SklHG§ 2Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. SklHG(XXXX) §§ 3 bis 5
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