Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass deutsche Warenbezeichnungen in Mexiko den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie mexikanische Warenbezeichnungen. Dies basiert auf einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Mexiko.
WZMEXBek1899-05-16RGBl1899, 284Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Mexiko (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WZMEXBek(XXXX)Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird hierdurch unter Hinweis auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht, daß in Mexiko deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.Der Reichskanzler
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.