Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz und beinhaltet ein Sonderkündigungsrecht für bestimmte private Versicherungen.
ZahnFinAnpG2004-12-15BGBl I2004, 3445Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++) G aufgenommen wegen Art. 3a ZahnFinAnpG(XXXX) Art 1 bis 3(weggefallen) ZahnFinAnpGArt 3aSonderkündigungsrechtVersicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.