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Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz und beinhaltet ein Sonderkündigungsrecht für bestimmte private Versicherungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

ZahnFinAnpG2004-12-15BGBl I2004, 3445Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++) G aufgenommen wegen Art. 3a ZahnFinAnpG(XXXX) Art 1 bis 3(weggefallen) ZahnFinAnpGArt 3aSonderkündigungsrechtVersicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.