Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in den Niederlanden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz in einem anderen Land.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in den Niederlanden.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden.
Kernpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen keinen Nachweis erbringen, dass sie Markenschutz für das Zeichen im Staat ihrer Niederlassung beantragt und erhalten haben, wenn sie ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden.
Gesetzestext
Gesetzestext
WZG§35NLDBek1938-02-03RGBl II1938, 45Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes WZG§35NLDBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Niederländischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.