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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in den Niederlanden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

WZG§35NLDBek1938-02-03RGBl II1938, 45Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes WZG§35NLDBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Niederländischen Regierung bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Niederlanden anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.