Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Bermuda. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.
BMUBek1978-08-10BGBl I1978, 1399Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 19. 8.1978 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.