Dieses Gesetz regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik Korea. Es stellt sicher, dass deutsche Warenzeichen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische.
KORBek1955-11-25BGBl I1955, 731Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.