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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Republik Korea. Es stellt sicher, dass deutsche Warenzeichen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

KORBek1955-11-25BGBl I1955, 731Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§35KORBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Korea bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Korea in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35KORBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.