Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anerkennung deutscher Warenbezeichnungen in Nicaragua basierend auf einer Erklärung des nicaraguanischen Patentamts. Es stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen in Nicaragua den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische.
Was es regelt
- Die Zulassung deutscher Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz in Nicaragua.
- Den Umfang des Schutzes für deutsche Warenbezeichnungen in Nicaragua.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in Nicaragua.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen.
- Das nicaraguanische Patentamt.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in Nicaragua zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
- Der Schutzumfang ist derselbe wie für inländische Warenbezeichnungen in Nicaragua.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des nicaraguanischen Patentamts.
📄 Gesetzestext
WZG§35NICBek1977-08-30BGBl I1977, 1744Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 6. 9.1977 +++)
WZG§35NICBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des nicaraguanischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Nicaragua in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
WZG§35NICBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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