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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anerkennung deutscher Warenbezeichnungen in Nicaragua basierend auf einer Erklärung des nicaraguanischen Patentamts. Es stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen in Nicaragua den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35NICBek1977-08-30BGBl I1977, 1744Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 6. 9.1977 +++) WZG§35NICBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des nicaraguanischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Nicaragua in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. WZG§35NICBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.