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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Gewährzeichen bekannt, das in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführt wurde.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

WZGBek 1939-07-281939-07-28RGBl II1939, 949Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WZGBek 1939-07-28(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht: (Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)Der Reichsminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.