Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Gewährzeichen bekannt, das in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführt wurde.
WZGBek 1939-07-281939-07-28RGBl II1939, 949Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) WZGBek 1939-07-28(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht: (Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: RGBl. II 1939, 949)Der Reichsminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.