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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Jamaika. Es stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35

JAMBek1966-04-07BGBl I1966, 327Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 5.1966 +++)

§35JAMBek(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

§35JAMBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.