Dieses Gesetz regelt die Umsetzung internationaler Abkommen zur Krankenversicherung von Arbeitnehmern in Gewerbe, Handel, als Hausgehilfen und in der Landwirtschaft. Es legt fest, welche deutschen Gesetze für diese Umsetzung maßgeblich sind.
KVArbNÜbkG1927-10-28RGBl II1927, 887Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) KVArbNÜbkG§ 1Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend. KVArbNÜbkG§ 2Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.