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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen innerhalb der Deutschen Bundesbahn fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1971-021971-02-16BGBl I1971, 119Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 20. 2.1971 +++) BPräsAmtsbezAnO 1971-02(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnVizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.