Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung von Amtsbezeichnungen für bestimmte Leiter von Verwaltungen.
Was sie regelt
- Die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Zuständigkeit für die Amtsbezeichnung des Leiters der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
- Die Zuständigkeit für die Amtsbezeichnung des Leiters der Verwaltung des Bundesrates.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
- Den Präsidenten des Bundesrates.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Festsetzung der Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages wird auf den Präsidenten des Deutschen Bundestages übertragen.
- Die Befugnis zur Festsetzung der Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Bundesrates wird auf den Präsidenten des Bundesrates übertragen.
- Die Grundlage dieser Übertragung ist § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
📄 Gesetzestext
BPräsAmtsbezÜbAnO1968-03-29BGBl I1968, 252Anordnung des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis zur
Festsetzung von Amtsbezeichnungen
(+++ Textnachweis ab: 10. 4.1968 +++)
BPräsAmtsbezÜbAnO(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Befugnis zur Festsetzung der Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf den Präsidenten des Deutschen Bundestages und für den Leiter der Verwaltung des Bundesrates auf den Präsidenten des Bundesrates.
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