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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Bundesinstitut für Berufsbildung fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1977-08-021977-08-02BGBl I1977, 1548Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter einer Hauptabteilung -.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.