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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Bundesinstitut für Berufsbildung fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Benennung spezifischer Titel für Funktionen im Bundesinstitut für Berufsbildung.

Wen es betrifft

  • Mitarbeiter des Bundesinstituts für Berufsbildung.
  • Der Bundespräsident, als derjenige, der die Amtsbezeichnungen festsetzt.

Eckpunkte

  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
  • Es werden zwei Amtsbezeichnungen festgelegt: "Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" (als Leiter des Forschungsbereichs und ständiger Vertreter des Präsidenten) und "Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" (als Leiter einer Hauptabteilung).
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1977-08-021977-08-02BGBl I1977, 1548Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter einer Hauptabteilung -.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.