Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Bundesinstitut für Berufsbildung fest.
BPräsAmtsbezAnO 1977-08-021977-08-02BGBl I1977, 1548Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter einer Hauptabteilung -.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.