Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Bundesinstitut für Berufsbildung fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Benennung spezifischer Titel für Funktionen im Bundesinstitut für Berufsbildung.
Wen es betrifft
- Mitarbeiter des Bundesinstituts für Berufsbildung.
- Der Bundespräsident, als derjenige, der die Amtsbezeichnungen festsetzt.
Eckpunkte
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
- Es werden zwei Amtsbezeichnungen festgelegt: "Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" (als Leiter des Forschungsbereichs und ständiger Vertreter des Präsidenten) und "Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung" (als Leiter einer Hauptabteilung).
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1977-08-021977-08-02BGBl I1977, 1548Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1977 +++) BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung-als Leiter einer Hauptabteilung -.