Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Uruguay. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen in Uruguay den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie uruguayische Warenbezeichnungen.
Was es regelt
- Den Schutz deutscher Warenbezeichnungen.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in Uruguay.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen.
- Personen, die Warenbezeichnungen in Uruguay verwenden oder schützen lassen wollen.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in Uruguay zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
- Der Schutzumfang ist der gleiche wie für inländische Warenbezeichnungen in Uruguay.
- Die Grundlage ist § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
Gesetzestext
WZURYBek1928-07-07RGBl II1928, 506Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Uruguay (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) WZURYBek(XXXX)Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom
- Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 445) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Uruguay deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.Der Reichsminister der Justiz
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