Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Dänemark. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit durch die dänische Gesetzgebung verbürgt ist.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Beziehung dieser Haftung zu Angehörigen des Königreichs Dänemark.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung Dänemarks.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige des Königreichs Dänemark.
Eckpunkte
- Die Haftung basiert auf § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gegenseitigkeit ist durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark verbürgt.
Gesetzestext
BeamtHaftDNKBek1967-04-28BGBl I1967, 532Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark (+++ Textnachweis ab:
- 5.1967 +++) BeamtHaftDNKBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
- Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.