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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Dänemark. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit durch die dänische Gesetzgebung verbürgt ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BeamtHaftDNKBek1967-04-28BGBl I1967, 532Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark (+++ Textnachweis ab:

  1. 5.1967 +++) BeamtHaftDNKBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
  2. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.