Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Spanischen Staates haftet, weil die spanische Gesetzgebung die Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleistet.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Gegenseitigkeit der Gesetzgebung zwischen Deutschland und dem Spanischen Staat.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige des Spanischen Staates.
Eckpunkte
- Die Haftung basiert auf § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gegenseitigkeit wird durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates verbürgt.
Gesetzestext
BeamtHaftESPBek1975-01-31BGBl I1975, 448Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Spanischen Staates (+++ Textnachweis ab:
- 2.1975 +++) BeamtHaftESPBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
- Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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