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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen für spezifische Positionen in Bundesbehörden fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Benennung spezifischer Titel für bestimmte Funktionen.

Wen es betrifft

  • Den Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung.
  • Den Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung.
  • Den Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).

Eckpunkte

  • Die Amtsbezeichnungen werden gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgelegt.
  • Es werden drei spezifische Amtsbezeichnungen festgesetzt.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1970-08-051970-08-05BGBl I1970, 1221Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 13. 8.1970 +++) BPräsAmtsbezAnO 1970-08-05(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.