Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen für spezifische Positionen in Bundesbehörden fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Benennung spezifischer Titel für bestimmte Funktionen.
Wen es betrifft
- Den Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung.
- Den Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung.
- Den Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnungen werden gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes festgelegt.
- Es werden drei spezifische Amtsbezeichnungen festgesetzt.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1970-08-051970-08-05BGBl I1970, 1221Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 13. 8.1970 +++) BPräsAmtsbezAnO 1970-08-05(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).