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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen für spezifische Positionen in Bundesbehörden fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1970-08-051970-08-05BGBl I1970, 1221Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 13. 8.1970 +++) BPräsAmtsbezAnO 1970-08-05(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.