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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Belgien. Sie stellt fest, dass Belgien die Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleistet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BeamtHaftBELBek1959-02-27BGBl I1959, 88Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) BeamtHaftBELBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
  2. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.