Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Belgien. Sie stellt fest, dass Belgien die Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit gewährleistet.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Beziehung dieser Haftung zu Angehörigen des Königreichs Belgien.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung Belgiens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige des Königreichs Belgien.
Eckpunkte
- Die Grundlage ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gesetzgebung von Belgien verbürgt die Gegenseitigkeit.
- Die Bekanntmachung trat am 1. Januar 1964 in Kraft.
Gesetzestext
BeamtHaftBELBek1959-02-27BGBl I1959, 88Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) BeamtHaftBELBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom
- Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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