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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Benennung von Titeln für Führungspositionen in einer Bundesinstitution.

Wen es betrifft

  • Mitarbeiter des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
  • Personen, die die Positionen Präsident, Leitender Direktor oder Direktor in dieser Institution innehaben.

Eckpunkte

  • Die Festsetzung der Amtsbezeichnungen erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
  • Folgende Amtsbezeichnungen werden festgelegt: Präsident und Professor des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, Leitender Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung, Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1970-101970-10-01BGBl I1970, 1371Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 10.10.1970 +++) BPräsAmtsbezAnO 1970-10(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident und Professor des Bundesinstituts für BerufsbildungsforschungLeitender Direktor beim Bundesinstitut für BerufsbildungsforschungDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.