Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Benennung von Titeln für Führungspositionen in einer Bundesinstitution.
Wen es betrifft
- Mitarbeiter des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
- Personen, die die Positionen Präsident, Leitender Direktor oder Direktor in dieser Institution innehaben.
Eckpunkte
- Die Festsetzung der Amtsbezeichnungen erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
- Folgende Amtsbezeichnungen werden festgelegt: Präsident und Professor des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, Leitender Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung, Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1970-101970-10-01BGBl I1970, 1371Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 10.10.1970 +++) BPräsAmtsbezAnO 1970-10(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident und Professor des Bundesinstituts für BerufsbildungsforschungLeitender Direktor beim Bundesinstitut für BerufsbildungsforschungDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung.