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Europaius

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen fest. Sie bestimmt, welche Titel für spezifische Positionen verwendet werden sollen.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Benennung von Positionen innerhalb der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.

Wen es betrifft

  • Mitarbeiter der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.
  • Personen, die die festgelegten Ämter innehaben.

Kernpunkte

  • Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeichnungen gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes fest.
  • Festgelegte Amtsbezeichnungen sind: Präsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten, Vizepräsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten, Erster Direktor und Professor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1973-081973-08-02BGBl I1973, 978Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 11. 8.1973 +++) BPräsAmtsbezAnO 1973-08(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,Vizepräsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,Erster Direktor und Professor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.