Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen fest. Sie bestimmt, welche Titel für spezifische Positionen verwendet werden sollen.
BPräsAmtsbezAnO 1973-081973-08-02BGBl I1973, 978Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 11. 8.1973 +++) BPräsAmtsbezAnO 1973-08(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,Vizepräsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,Erster Direktor und Professor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.