Dieses Gesetz regelt das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute. Es legt fest, dass die Seemannsordnung für die Durchführung dieses Übereinkommens maßgebend ist.
HeuerVtrÜbkG1930-07-24RGBl II1930, 987Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) HeuerVtrÜbkG§ 1- HeuerVtrÜbkG§ 2... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ... § 2 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 HeuerVtrÜbkG§ 3
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