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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt bestimmte Amtsbezeichnungen fest. Sie basiert auf dem Bundesbeamtengesetz.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 19681968-07-15BGBl I1968, 868Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 3. 7.1968 +++) BPräsAmtsbezAnO 1968(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: 1.Präsident des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information2.Direktor beim Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.