Dieses Gesetz regelt die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der Wirtschaftshilfe, die von den Vereinigten Staaten gewährt wird. Es ermächtigt den Bundesminister der Finanzen, einen bestimmten Betrag als Kredit zu beschaffen.
KredAufnG1952-05-23BGBl I1952, 301Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) KredAufnG§ 1Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen. KredAufnG§ 2Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.