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Gesetz über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Beitritt der Freistaaten Bayern und Baden zur Biersteuergemeinschaft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BierStGemBY/BAG1919-06-24RGBl1919, 599Gesetz über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die BiersteuergemeinschaftPartielles Recht für: Bayern, Baden-Württemberg (ehemaliges Baden) und Rheinland-Pfalz (Regierungsbezirk Pfalz) Überschrift: Gemäß § 3 Abs. 2 G 114-2 vom 10.7.1958 I 437 nur Überschrift aufgenommen. Nach Auffassung der Länderkommission zur Rechtsbereinigung enthalten § 2 Abs. 1 u. 2 und § 8 Bundesrecht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.