Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Umweltbundesamt fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Benennung konkreter Amtsbezeichnungen für das Umweltbundesamt.
Wen es betrifft
- Den Bundespräsidenten, der die Amtsbezeichnungen festsetzt.
- Mitarbeiter des Umweltbundesamtes in bestimmten Führungspositionen.
Eckpunkte
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
- Folgende Amtsbezeichnungen werden festgesetzt: Präsident des Umweltbundesamtes, Vizepräsident des Umweltbundesamtes, Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt, Direktor beim Umweltbundesamt.
Gesetzestext
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1974-121974-12-11BGBl I1975, 205Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 11. 1.1975 +++) BPräsAmtsbezAnO 1974-12(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident des Umweltbundesamtes,Vizepräsident des Umweltbundesamtes,Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,Direktor beim Umweltbundesamt.