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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen für bestimmte Positionen im Umweltbundesamt fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
  • Die Benennung konkreter Amtsbezeichnungen für das Umweltbundesamt.

Wen es betrifft

  • Den Bundespräsidenten, der die Amtsbezeichnungen festsetzt.
  • Mitarbeiter des Umweltbundesamtes in bestimmten Führungspositionen.

Eckpunkte

  • Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
  • Folgende Amtsbezeichnungen werden festgesetzt: Präsident des Umweltbundesamtes, Vizepräsident des Umweltbundesamtes, Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt, Direktor beim Umweltbundesamt.
Gesetzestext
Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1974-121974-12-11BGBl I1975, 205Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 11. 1.1975 +++) BPräsAmtsbezAnO 1974-12(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident des Umweltbundesamtes,Vizepräsident des Umweltbundesamtes,Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,Direktor beim Umweltbundesamt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.