Kurz gesagt
Diese Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages legt eine spezifische Amtsbezeichnung für eine bestimmte Position fest.
Was sie regelt
- Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
- Die Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Wen es betrifft
- Den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Die Amtsbezeichnung wird auf "Direktor des Deutschen Bundestages" festgelegt.
- Die Befugnis zur Festsetzung wurde dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 29. März 1968 übertragen.
Gesetzestext
BTPräsAmtsbezAnO1968-06-18BGBl I1968, 761Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab:
- 7.1968 +++) BTPräsAmtsbezAnO(XXXX)Auf Grund der mir am
- März 1968 übertragenen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor des Deutschen Bundestages.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.