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Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages legt eine spezifische Amtsbezeichnung für eine bestimmte Position fest.

Was sie regelt

  • Die Festsetzung einer Amtsbezeichnung.
  • Die Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Wen es betrifft

  • Den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Eckpunkte

  • Die Amtsbezeichnung wird auf "Direktor des Deutschen Bundestages" festgelegt.
  • Die Befugnis zur Festsetzung wurde dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 29. März 1968 übertragen.
Gesetzestext
Gesetzestext

BTPräsAmtsbezAnO1968-06-18BGBl I1968, 761Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab:

  1. 7.1968 +++) BTPräsAmtsbezAnO(XXXX)Auf Grund der mir am
  2. März 1968 übertragenen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor des Deutschen Bundestages.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.