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Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages legt eine spezifische Amtsbezeichnung für eine bestimmte Position fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BTPräsAmtsbezAnO1968-06-18BGBl I1968, 761Anordnung des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab:

  1. 7.1968 +++) BTPräsAmtsbezAnO(XXXX)Auf Grund der mir am
  2. März 1968 übertragenen Befugnis (Bundesgesetzbl. I S. 252) setze ich für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor des Deutschen Bundestages.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.