Diese Verordnung legt die Streckenführungen, Meldepunkte und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb Deutschlands fest.
LuftVODV 2552016-06-22BAnzAT 13.07.2016 V1Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)SonstErsetzt V 96-1-2-221 v. 4.4.2005 BAnz 2005, Nr 69, 5921 (LuftVODV 221)V nur mit Überschrift aufgenommen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.