Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen fest. Sie dient dazu, die offiziellen Titel für bestimmte Positionen zu bestimmen.
Was sie regelt
- Die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
- Die Benennung des Präsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.
- Die Benennung des Vizepräsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.
Wen es betrifft
- Den Bundespräsidenten als festsetzende Instanz.
- Personen, die die Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben innehaben.
Eckpunkte
- Die Festsetzung erfolgt gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.
- Es werden zwei spezifische Amtsbezeichnungen festgelegt.
- Die Amtsbezeichnungen sind "Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben" und "Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben".
Gesetzestext
BPräsAmtsbezAnO 1969-071969-07-23BGBl I1969, 1023Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1969 +++) BPräsAmtsbezAnO 1969-07(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest 1.Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben2.Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.
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