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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt spezifische Amtsbezeichnungen fest. Sie dient dazu, die offiziellen Titel für bestimmte Positionen zu bestimmen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BPräsAmtsbezAnO 1969-071969-07-23BGBl I1969, 1023Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1969 +++) BPräsAmtsbezAnO 1969-07(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest 1.Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben2.Vizepräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.