Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest. Sie bestimmt, wie eine bestimmte Position im öffentlichen Dienst zu benennen ist.
BPräsAmtsbezAnO 1980-10-221980-10-22BGBl I1980, 2054Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 5.11.1980 +++) BPräsAmtsbezAnO 1980-10-22(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- als Leiter eines großen Fachbereichs -.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.