Diese Anordnung des Bundespräsidenten legt eine spezifische Amtsbezeichnung fest. Sie bestimmt, wie eine bestimmte Position im Amt für den Militärischen Abschirmdienst benannt wird.
BPräsAmtsbezAnO 1985-011985-01-22BGBl I1985, 194Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung (+++ Textnachweis ab: 31. 1.1985 +++) BPräsAmtsbezAnO 1985-01(XXXX)Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest: Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.