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Gesetz über den Eintritt des Freistaats Württemberg in die Biersteuergemeinschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Beitritt des Freistaats Württemberg zur Biersteuergemeinschaft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

Gesetzestext

BierStGemWÜG1919-03-27RGBl1919, 345Gesetz über den Eintritt des Freistaats Württemberg in die BiersteuergemeinschaftPartielles Recht für: Baden-Württemberg (ehemaliges Württemberg) Überschrift: Gemäß § 3 Abs. 2 G 114-2 vom 10.7.1958 I 437 nur Überschrift aufgenommen. Nach Auffassung der Länderkommission zur Rechtsbereinigung enthalten die §§ 2 und 6 Bundesrecht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.